Harald Schulz 0176 4820 9090 & Matthias Posch 0176 5755 9271 - Wir sind für Sie da, rufen Sie an! 9.00 bis 15.00 Uhr

Harald Schulz & Matthias Posch


Ihre Schornsteinfeger


 

 


Banner - Harald Schulz


  Rauchmelder retten Leben!


Energienews


06.04.2018

Mängel: Wie bemisst sich eine „angemessene Frist“?

In Nordrhein-Westfalen stritten ein Bauherr und eine Firma für Haustechnik über diese Frage. Unter anderem ging es um eine defekte Heizungsanlage, tropfende Wasserhähne und andere Mängel, die nachgebessert werden sollten – insgesamt ein komplexes Problembild. Am 27. Dezember forderte der Bauherr vom Handwerker eine Nachbesserung bis zum 7. Januar. Dem kam die Firma nicht nach.

Die Justiz hielt diese Frist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für zu kurz. Eine Woche mehr und damit insgesamt 17 Tage wären im konkreten Fall nötig gewesen. Die eingeräumte Frist müsse „so bemessen sein“, dass der Schuldner „unter größten Anstrengungen“ in der Lage sei, seine Fehler zu korrigieren, hieß es im Urteil. „Intensive Kontaktaufnahmeversuche“ des Unternehmers zum Bauherrn gehörten dazu. Aber auch der Auftraggeber müsse sich kooperationsbereit zeigen. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-21 U 180/15)




mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater